Der BGH hatte sich vor kurzem mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verbreiten fremder Nachrichten durch RSS-Feed-Betreiber zu einer Haftung führen kann, wenn durch die Nachricht Persönlichkeitsrechte anderer beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012, VI ZR 144/11).
Die Beklagte ist Betreiberin eines Informationsportals, auf dem sie Nachrichten aus anderen Medien mit einem Kurztext zur Verfügung stellt und mit einem Link auf die jeweils maßgebliche Originalseite versieht. Eine dieser Nachrichten verwies auf die Internetseite bild.de und damit auf einen Artikel mit dem Titel „Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang“. Dieser Artikel enthielt ein Bild der H., das ohne ihren Willen aufgenommen worden war. Nachdem die Klägerin sowohl bild.de als auch die Betreiberin des Internetportals auf Unterlassung verklagte hatte, verlangte sie nun Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten.
So sieht es das Gericht:
Das Gericht stellte fest, dass Betreiber eines RSS-Feeds nicht dazu verpflichtet sind, die einzelnen Mitteilungen auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Von außen muss jedoch erkennbar sein, dass nur auf fremde Nachrichten hingewiesen wird. Eine Haftung droht erst dann, wenn von außen auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Für die Praxis bedeutet dies, dass RSS-Feed-Betreiber nur dann mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme rechnen müssen, wenn sie sich eine Nachricht zu eigen machen oder Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt haben. Offen bleibt jedoch, wann der RSS-Feed-Betreiber einen solchen Hinweis ernst nehmen muss und in welchem zeitlichen Rahmen er den jeweiligen Beitrag herausnehmen muss. Dahingehend ist nur zu raten, dass ein solcher Beitrag schon beim geringsten Zweifel herausgenommen werden sollte.