Die Prüfungspflicht von RSS-Feed-Betreibern

ParagraphDer BGH hatte sich vor kurzem mit der Frage zu beschäftigen, ob das Verbreiten fremder Nachrichten durch RSS-Feed-Betreiber zu einer Haftung führen kann, wenn durch die Nachricht Persönlichkeitsrechte anderer beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2012, VI ZR 144/11).

Die Beklagte ist Betreiberin eines Informationsportals, auf dem sie Nachrichten aus anderen Medien mit einem Kurztext zur Verfügung stellt und mit einem Link auf die jeweils maßgebliche Originalseite versieht. Eine dieser Nachrichten verwies auf die Internetseite bild.de und damit auf einen Artikel mit dem Titel „Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang“. Dieser Artikel enthielt ein Bild der H., das ohne ihren Willen aufgenommen worden war. Nachdem die Klägerin sowohl  bild.de als auch die Betreiberin des Internetportals auf Unterlassung verklagte hatte, verlangte sie nun Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten.

So sieht es das Gericht:

Das Gericht stellte fest, dass Betreiber eines RSS-Feeds nicht dazu verpflichtet sind, die einzelnen Mitteilungen auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Von außen muss jedoch erkennbar sein, dass nur auf fremde Nachrichten hingewiesen wird. Eine Haftung droht erst dann, wenn von außen auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Für die Praxis bedeutet dies, dass RSS-Feed-Betreiber nur dann mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme rechnen müssen, wenn sie sich eine Nachricht zu eigen machen oder Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt haben. Offen bleibt jedoch, wann der RSS-Feed-Betreiber einen solchen Hinweis ernst nehmen muss und in welchem zeitlichen Rahmen er den jeweiligen Beitrag herausnehmen muss.  Dahingehend ist nur zu raten, dass ein solcher Beitrag schon beim geringsten Zweifel herausgenommen werden sollte.

Datenschutz bei Facebook

Mitte März hat das Landgericht Berlin (Urt. v. 06.03.2012, Az. 16 O 551/190) die zentralen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks Facebook für mit deutschem Recht unvereinbar erklärt. In der Kritik der Berliner Richter steht zum einen der umstrittene „Freundefinder“ als auch die vereinfachte Weitergabe von Nutzerdaten an die Werbewirtschaft.

Kritikpunkt 1: Der „Freundefinder“

Im ersten Teil des Urteils kritisierte das Landgericht die mittlerweile geänderte „Freundefinder“-Funktion von Facebook. Mit ihr erlauben die Nutzer Facebook auf ihre Adressbücher von E-Mail-Konten oder Handys zuzugreifen und diesen Kontakten Einladungen zu senden. Wenig überraschend entschied das LG Berlin, dass es sich bei diesen Einladungen um Werbung handelt und diese nur mit Einwilligung der Empfänger versenden werden dürfen.

Kritikpunkt 2: Verwendung der Nutzerprofile für Werbezwecke

Weitaus bedeutsamer erscheint jedoch der zweite Teil des Urteils. Es betrifft im Kern das Geschäftsmodell von Facebook. Mitglieder werden zu optimalen Werbeempfängern gemacht. Dazu gibt Facebook seinen Nutzern die Möglichkeit möglichst viel über sich preis zu geben, wie z.B. Texte, Bilder und Videos auf der Plattform zu veröffentlichen. Mit den so gewonnenen Informationen kann Facebook Nutzerprofile ihrer Mitglieder erstellen. Diese Nutzerprofile sind für die Werbewirtschaft sehr wertvoll. Sie können für sog. Targeted Advertising verwendet werden, also zielgerichtetes, auf bestimmte Typen von Konsumenten und deren Verhalten abgestimmte Werbung. Um die Daten der Nutzer verwenden zu dürfen, muss Facebook sich jedoch das Einverständnis von diesen einholen. Dazu lässt Facebook sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzerrechte an allen Inhalten, Bildern und Videos sowie das Recht, diese für zielgerichtete Werbung zu verwenden, einräumen.

Momentan lässt sich Facebook dieses Recht von ihren Nutzern noch durch einen einfachen Klick einräumen. Bei der Anmeldung taucht lediglich der Hinweis auf:

„Wenn Du auf Registrieren klickst, akzeptierst du unsere Nutzungsbedingungen und erklärst unsere Datenverwendungsrichtlinien gelesen und verstanden zu haben.“

Urteil des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin stellt in seinem Urteil fest, dass eine derart einfache Rechtsübertragung unwirksam ist. Die Nutzer von Facebook müssen deutlicher darauf hingewiesen werden, welche Rechte sie Facebook einräumen und dazu aktiv ihre Zustimmung geben. Die Nutzung von Facebook ist zwar kostenlos, was jedoch nicht bedeutet, dass sie ohne Gegenleistung ist. Diese Gegenleistung, also die Abgabe von Rechten an eigenen Daten, muss für den Nutzer klar erkennbar sein.